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Was ist das phi-Konzept® ?

- eine sichere und flexible Eigenvorsorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung gestaltet

zusätzlich ergänzt durch eine

- als freiwillige Altersvorsorge des Unternehmens für erbrachte und zukünftige Diensttreue der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Wichtig: Die nachfolgenden Ausführungen sollen die Versorgungsregelungen und damit zusammenhängende Fragen im Prinzip erläutern und sind damit weder vollständig noch rechtlich bindend.

Die genauen Details des Versorgungswerkes zur Entgeltumwandlung wie auch des arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerkes werden ausschließlich und endgültig in der jeweiligen speziellen Versorgungsordnung und zugehörigen Einführungsbestimmungen geregelt.


Versorgungswerk zur Entgeltumwandlung der Mitarbeiter

Der Arbeitgeber bietet seinen Mitarbeitern (MA) eine attraktive Möglichkeit, die staatlich geförderte Altersvorsorge über den Betrieb (bAV) in beliebiger Höhe aus unversteuertem Bruttogehalt als Entgeltumwandlung eigenverantwortlich zu gestalten.

Bei Verzicht auf (zukünftige) Gehaltsteile (MA-Versorgungsbeitrag) erteilt der Arbeitgeber (AG) dem MA eine Versorgungszusage, die in folgenden Fällen eine Kapitalzahlung gewährt:

(a)    Eine Altersruheleistung: bei Pensionierung des MA nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersgrenze),

(b)    Eine vorgezogene Altersruheleistung: auf Antrag des MA frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

(c)    Eine Hinterbliebenenleistung: bei Tod des MA vor Fälligkeit der Leistung nach (a), (b) oder (d),

(d)    Eine Invaliditätsleistung: bei Invalidität des MA.

Die Höhe der Versorgungsleistung

Aus den gesamten Versorgungsbeiträgen aus Entgeltumwandlung eines Kalenderjahres wird in voller Höhe und ohne Abzüge ein Versorgungskapitalbaustein im Pensionierungsalter unter einer garantierten Verzinsung von 4 % pro Jahr ermittelt.

Die Umrechnung erfolgt nach folgender Tabelle:

Kapitalbaustein = Beitrag x Kapitalfaktor

Garantierte Verzinsung:

4 %

Alter

Kapitalfaktor

Alter

Kapitalfaktor

Alter

Kapitalfaktor

Alter

Kapitalfaktor

18

6,3178

31

3,7943

44

2,2788

57

1,3686

19

6,0748

32

3,6484

45

2,1911

58

1,3159

20

5,8412

33

3,5081

46

2,1068

59

1,2653

21

5,6165

34

3,3731

47

2,0258

60

1,2167

22

5,4005

35

3,2434

48

1,9479

61

1,1699

23

5,1928

36

3,1187

49

1,8730

62

1,1249

24

4,9931

37

2,9987

50

1,8009

63

1,0816

25

4,8010

38

2,8834

51

1,7317

64

1,0400

26

4,6164

39

2,7725

52

1,6651

65

1,0000

27

4,4388

40

2,6658

53

1,6010

 

 

28

4,2681

41

2,5633

54

1,5395

 

 

29

4,1039

42

2,4647

55

1,4802

 

 

30

3,9461

43

2,3699

56

1,4233

 

 

Alter: tatsächliches Lebensalter am Ende des Kalenderjahres der Entgeltumwandlung

Beitrag: Summe aller Entgeltumwandlungsbeträge innerhalb des Kalenderjahres

Summe der Kapitalbausteine = Höhe des Versorgungskapitals im Pensionsalter 65

Bei vorgezogener Altersruhe, bei Invalidität oder im Todesfall ergibt sich das Versorgungskapital aus der Garantieverzinsung der Versorgungsbeiträge bis zum Leistungstermin, also durch Abzinsung der ursprünglich zum Pensionierungsalter zugesagten Kapitalleistungen mit dem Garantiezins über den vorgezogenen Zeitraum.

Vom Unternehmen finanzierte, lebenslange Betriebsrente

Alle Mitarbeiter, die mindestens drei volle Dienstjahre (Mindestdienstzeit) im Unternehmen abgeleistet haben und sich selbst in angemessener Höhe durch Entgeltumwandlung an der eigenen Altersversorgung über den Betrieb beteiligen, erhalten zusätzlich eine vom Arbeitgeber freiwillig finanzierte lebenslange Betriebsrente. Die Aufnahme in diese Versorgung erfolgt nach Erfüllung der Voraussetzungen am 1. Dezember eines Jahres und wird über eine sog. Unterstützungskasse organisiert, die auch die Vorsorgevermögen verwaltet.

Der Arbeitgeber gewährt dazu einen Versorgungsbeitrag, der sich in der Höhe von 4 % aus dem aktuellen Gehalt ableitet und mit der Anzahl zurückgelegter Dienstjahre (höchstens aber fünf) vervielfältigt ist. Dieser Versorgungsbeitrag wird mit einem altersabhängigen Verrentungsfaktor in einen Rentenbaustein umgerechnet.

Der volle Versorgungsbeitrag wird nur dann versorgungswirksam, wenn der MA im Jahr der Aufnahme eine Entgeltumwandlung von mindestens 4 % seines Jahresbruttogehaltes vorgenommen hat.

Alle drei Jahre wird das Unternehmen auf der Grundlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf freiwilliger Basis und jeweils ohne jede Verpflichtung neu entscheiden, den erreichten Rentenanspruch zu erhöhen (Erhöhungsversorgung). Bei der Bestimmung eines Erhöhungsbeitrages werden das aktuelle Gehalt und eine Vervielfältigung mit den zurückliegenden vollen Dienstjahren seit Einführung bzw. letzter Erhöhung berücksichtigt.

Der volle Erhöhungsbeitrag wird nur dann versorgungswirksam, wenn der MA in jedem der zurückliegenden Jahre seit Einführung bzw. letzter Erhöhung eine Entgeltumwandlung von mindestens 4 % seines Jahresbruttogehaltes vorgenommen hat. Andernfalls wird der Erhöhungsbeitrag gemäß des Prozentsatzes im Jahr der geringsten Entgeltumwandlung in diesem Zeitraum proportional gekürzt. Sollte der MA daher in einem Jahr mit Gehaltsansprüchen keine Entgeltumwandlung vorgenommen haben, entfallen der entsprechende Erhöhungsbeitrag und der Erhöhungsrentenbaustein demnach ganz.

Aus diesem Versorgungswerk wird bei folgenden Anlässen (Leistungsfall) eine betriebliche Altersversorgungsleistung gewährt:

(a)    Eine Altersruheleistung: bei Pensionierung des MA nach Vollendung des 65. Lebensjahres als lebenslange Rentenzahlung,

(b)    Eine vorgezogene Altersruheleistung: auf Antrag des MA frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres als lebenslange Rentenzahlung,

(c)    Eine Hinterbliebenenleistung: bei Tod des MA vor Fälligkeit der Leistung nach (a) oder (b) als Kapitalzahlung.

Das Unternehmen verpflichtet sich, alle Altersrenten um mindestens 1 % jährlich zu erhöhen.

Die Höhe der Versorgungsleistung

Aus dem Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers im Einrichtungsjahr und allen Erhöhungsbeiträgen in voller Höhe und ohne Abzüge wird je ein Rentenbaustein im Pensionierungsalter unter einer garantierten Verzinsung von 4 % pro Jahr ermittelt.

Die Umrechnung erfolgt nach folgender Tabelle:

Rentenbaustein = Beitrag x Rentenfaktor

Garantierte Verzinsung:

4 %

Alter

Rentenfaktor

Alter

Rentenfaktor

Alter

Rentenfaktor

Alter

Rentenfaktor

18

0,5265

31

0,3162

44

0,1899

57

0,1141

19

0,5062

32

0,3040

45

0,1826

58

0,1097

20

0,4868

33

0,2923

46

0,1756

59

0,1054

21

0,4680

34

0,2811

47

0,1688

60

0,1014

22

0,4500

35

0,2703

48

0,1623

61

0,0975

23

0,4327

36

0,2599

49

0,1561

62

0,0937

24

0,4161

37

0,2499

50

0,1501

63

0,0901

25

0,4001

38

0,2403

51

0,1443

64

0,0867

26

0,3847

39

0,2310

52

0,1388

65

0,0833

27

0,3699

40

0,2222

53

0,1334

 

 

28

0,3557

41

0,2136

54

0,1283

 

 

29

0,3420

42

0,2054

55

0,1234

 

 

30

0,3288

43

0,1975

56

0,1186

 

 

Alter: tatsächliches Lebensalter am Ende des Kalenderjahres der Beitragszahlung

Beitrag: Gesamter Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers im relevanten Kalenderjahr

Summe der Rentenbausteine = Höhe der Altersruheleistung im Pensionsalter 65

Bei vorgezogener Altersruhe oder bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze entspricht die Versorgungsleistung der Höhe des zu ermittelnden Vermögenswertes, der aus den bis zu diesem Zeitpunkt aufgewandten Versorgungsbeiträgen mit der gemäß der Leistungstabelle garantierten Verzinsung finanziert wurde.

Bei Tod während des Bezuges der Altersruheleistung bzw. der vorgezogenen Altersruheleistung entspricht die Versorgungsleistung dem 30-fachen der letzten Monatsrente vor dem Todeszeitpunkt.

Anmerkungen, Hinweise und häufig gestellte Fragen:

Freiwilligkeit und Fristen

Der Verzicht auf Gehaltsteile zur Entgeltumwandlung ist für die MA freiwillig und nur für zukünftige Gehaltszahlungen möglich. Er muss daher in einem Kalenderjahr spätestens am 30.11. auf Teile des Dezembergehaltes erfolgen.

Verringerung oder Aussetzen der Entgeltumwandlung

Auch wenn ein regelmäßiges „Besparen“ des Alterskapitals dringend empfohlen wird, so kann der MA in jedem Jahr oder unterjährig zu den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Änderungsterminen seine künftigen MA-Versorgungsbeiträge frei entscheiden und damit auch aussetzen.

Natürlich reduziert sich damit auch der AG-Versorgungsbeitrag oder ein Erhöhungsbeitrag bzw. fällt ganz weg mit entsprechend geringerer Erhöhung der Gesamtrente.

Fördergrenzen

Eine Entgeltumwandlung ist steuerfrei unbegrenzt im Rahmen des Bruttolohnes möglich. Die Befreiung von Sozialversicherungsabzügen für den Arbeitnehmer ist allerdings gesetzlich auf höchsten 2.592 € (Wert für 2009) begrenzt. Die Entgeltumwandlung erfolgt damit vorteilhaft bis zu dieser Grenze voll aus dem Bruttogehalt.

Der Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers ist eine zusätzliche Leistung, die die Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge nicht berührt. Erst die Renten daraus in der Leistungszeit werden wie „nachträglicher Arbeitslohn“ behandelt und versteuert, weshalb auch dann eine Lohnsteuerkarte vorzulegen ist.

Wann gehört die angesparte Altersleistung „unentziehbar“ dem Arbeitnehmer?

Dies regelt sich aus der sog. „gesetzlichen Unverfallbarkeit“ der bAV. Leistungen aus Entgeltumwandlung sind damit sofort unverfallbar und unentziehbar sicher für den Arbeitnehmer.

Die Leistungen aus AG-Versorgungsbeiträgen „gehören dem Arbeitnehmer“, wenn er mindestens das Alter 25 vollendet hat und die Versorgungszusage fünf Jahre bestanden hat; sie setzt also ab Aufnahme in das Versorgungswerk eine weitere fünfjährige „Diensttreue“ voraus.

Scheidet der Mitarbeiter vor der Pensionierung aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so bleiben ihm die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften in beiden Versorgungswerken erhalten und geschützt.

Ist diese Versorgungsleistung bei meinem Arbeitgeber wirklich sicher?

Ja! Dass deutsche Betriebsrentenrecht enthält umfangreiche Schutzregelungen für die Arbeitnehmer. Insbesondere ist damit für alle gesetzlich unverfallbaren Leistungen – und das trifft für die Entgeltumwandlung sofort zu – auch bei Ausfall oder evtl. Insolvenz des Arbeitgebers die Zahlung gesichert. Gesetzlich verankert tritt dann der sog. „Pensions-Sicherungs-Verein“ für den AG ein und erbringt die späteren Leistungen, also auch die vereinbarten Erhöhungen der Rente.

Wann und wie werden die Versorgungsleistungen versteuert?

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus Pensionszusagen sowie aus Unterstützungskassen werden steuerlich wie „nachträglicher Arbeitslohn“ behandelt. Damit stehen dem „Betriebsrentner“ trotz grundsätzlicher voller Besteuerung weiterhin eine Werbungskostenpauschale und andere Steuervorteile (z. B. die „sog. „Fünftelungsmethode“ bei Kapitalleistungen) zur Verfügung.

Betriebliche Versorgungsleistungen unterliegen bei gesetzlich Krankenversicherten der Beitragspflicht.

Wann werden Kapitalleistungen ausgezahlt?

Zur Wahrung der steuerlichen Vorteile dieser Altersversorgung gegenüber versicherungsförmiger bAV erfolgt die Kapitalauszahlung immer am 15. Januar des Folgejahres auf die Pensionierung bzw. den evtl. Todesfall oder die Invalidisierung.

Mindert sich der Anspruch auf gesetzliche Rentenversicherung und andere staatliche Leistungen?

Dies wird nur durch die Entgeltumwandlung beeinflusst. Soweit die Altersversorgungsbeiträge sozialversicherungsfrei sind, verringern sich die Beiträge und damit auch die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Arbeitslosengeldansprüche.

Gibt es Nachteile aus der Gehaltsverringerung etwa bei Lohnerhöhungen?

Nein! Für Gehaltserhöhungen sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger betrieblicher Leistungen bleiben die Bezüge ohne die Minderung durch die Entgeltumwandlung maßgebend.

Ist für den Wunsch auf vorgezogenes Altersruhegeld der Bezug einer gesetzlichen Altersrente Voraussetzung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer evtl. Leistungsgewährung aus der gesetzlichen Altersversorgung und kann frühestens ab Alter 60 gewährt werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings eine grundsätzliche Voraussetzung.

An wen darf die Versorgungsleistung im Todesfall „vererbt“ werden?

Da das Ansparen dieser Altersversorgung steuerlich gefördert wurde, ist ein „freies Vererben“ gesetzlich ausgeschlossen. Dennoch begünstigen die Regelungen für „Betriebsrenten“ – anders als bei der gesetzlichen Altersversorgung – nicht nur Ehegatten und Kinder mit Kindergeldanspruch.

An die Stelle des Ehegatten tritt bei ledigen Versorgungsberechtigten ein im Rahmen des Betriebsrentengesetzes berechtigter Hinterbliebener, also insbesondere ein in gültiger Lebenspartnerschaft lebender Partner bzw. ein namentlich benannter Lebensgefährte mit gemeinsamer Haushaltsführung.

Sollten keine berechtigten Hinterbliebenen vorhanden sein, können dem berechtigten Erben auf Antrag aus dem im Versorgungswerk der Entgeltumwandlung hierfür bestimmten Versorgungskapital maximal 7.669 € im Zusammenhang mit dem Todesfall (Sterbegeld) gegen Vorlage des Erbscheins ausgezahlt werden.

Wie wirkt die Inflation?

Nachstehende Tabelle zeigt die Entwertung eines vorhandenen Vermögens von 1.000 € unter verschiedenen Inflationsraten und unterstreicht damit die unbedingte Notwendigkeit einer zusätzlichen, möglichst guten eigenen Vorsoge. (Die aktuelle Inflationsrate liegt übrigens zwischen 2 und ca. 3 %!)

1.000 €

Inflationsrate

in Jahren

1,0 %

1,5 %

2,0 %

2,5 %

3,0 %

3,5 %

4,0 %

5

 951 €

 928 €

 906 €

 884 €

 863 €

 842 €

 822 €

10

 905 €

 862 €

 820 €

 781 €

 744 €

 709 €

 676 €

15

 861 €

 800 €

 743 €

 690 €

 642 €

 597 €

 555 €

20

 820 €

 742 €

 673 €

 610 €

 554 €

 503 €

 456 €

25

 780 €

 689 €

 610 €

 539 €

 478 €

 423 €

 375 €

30

 742 €

 640 €

 552 €

 477 €

 412 €

 356 €

 308 €

Göttingen, März 2009


Anlage: Ein Zahlenbeispiel

Mitarbeiter- und Modell-Daten:

Geb.-Datum

15.07.1969

 

Pensionierungsalter

65

Diensteintritt

01.07.2000

 

Einführung AG-Versorgungswerk

01.03.2009

Pensionierung

01.08.2034

 

Garantieverzinsung der Versorgungsbeiträge

4,00%

Jahresgehalt

25.000 €

 

max. anrechenbare Dienstjahre

5

Gehaltssteigerung p. a.

2,00%

 

Mindestdienstzeit in Jahren

2

Entgeltumwandlung

4,00%

 

Erhöhungsüberprüfung in Jahren

3

Der MA (40 Jahre alt) wandelt jährlich den „angemessenen Betrag“ von 4 % seines Bruttogehaltes um, für das eine Steigerung um 2 % p. a. angenommen wird.

Der Arbeitgeber legt im Einrichtungsjahr und jedem Erhöhungsjahr (alle drei Jahre) einen Grundbeitrag in Höhe von 4 % des aktuellen Jahresgehaltes zu Grunde. Dieser wird dann mit den jeweils zu berücksichtigenden Dienstjahren vervielfältigt.

Zum Einrichtungsstichtag (01.03.2009) hat der MA acht volle Dienstjahre zurückgelegt, von denen ihm fünf Jahre für den Altersversorgungsbeitrag des Arbeitgebers angerechnet werden.

Versorgungsleistungen nach dem phi-Konzept®

Jahr

Alter

Brutto-gehalt

Entgelt-umwandlung

Alters-faktor

Kapital-Baustein

AG-Versorgungs-beitrag

Verren-tungs-faktor

Renten-Baustein
p. a.

2009

 40

 25.000 €

 1.000,00 €

2,6658

 2.665,80 €

 5.000,00 €

0,2222

 1.111,00 €

2010

 41

 25.500 €

 1.020,00 €

2,5633

 2.614,57 €

 

0,2136

   - €

2011

 42

 26.010 €

 1.040,40 €

2,4647

 2.564,27 €

 

0,2054

   - €

2012

 43

 26.530 €

 1.061,21 €

2,3699

 2.514,96 €

 3.183,62 €

0,1975

 628,77 €

2013

 44

 27.061 €

 1.082,43 €

2,2788

 2.466,65 €

 

0,1899

   - €

2014

 45

 27.602 €

 1.104,08 €

2,1911

 2.419,15 €

 

0,1826

   - €

2015

 46

 28.154 €

 1.126,16 €

2,1068

 2.372,60 €

 3.378,49 €

0,1756

 593,26 €

2016

 47

 28.717 €

 1.148,69 €

2,0258

 2.327,01 €

 

0,1688

   - €

2017

 48

 29.291 €

 1.171,66 €

1,9479

 2.282,28 €

 

0,1623

   - €

2018

 49

 29.877 €

 1.195,09 €

1,8730

 2.238,41 €

 3.585,28 €

0,1561

 559,66 €

2019

 50

 30.475 €

 1.218,99 €

1,8009

 2.195,29 €

 

0,1501

   - €

2020

 51

 31.084 €

 1.243,37 €

1,7317

 2.153,15 €

 

0,1443

   - €

2021

 52

 31.706 €

 1.268,24 €

1,6651

 2.111,75 €

 3.804,73 €

0,1388

 528,10 €

2022

 53

 32.340 €

 1.293,61 €

1,6010

 2.071,06 €

 

0,1334

   - €

2023

 54

 32.987 €

 1.319,48 €

1,5395

 2.031,34 €

 

0,1283

   - €

2024

 55

 33.647 €

 1.345,87 €

1,4802

 1.992,15 €

 4.037,61 €

0,1234

 498,24 €

2025

 56

 34.320 €

 1.372,79 €

1,4233

 1.953,89 €

 

0,1186

   - €

2026

 57

 35.006 €

 1.400,24 €

1,3686

 1.916,37 €

 

0,1140

   - €

2027

 58

 35.706 €

 1.428,25 €

1,3159

 1.879,43 €

 4.284,74 €

0,1097

 470,04 €

2028

 59

 36.420 €

 1.456,81 €

1,2653

 1.843,30 €

 

0,1054

   - €

2029

 60

 37.149 €

 1.485,95 €

1,2167

 1.807,95 €

 

0,1014

   - €

2030

 61

 37.892 €

 1.515,67 €

1,1699

 1.773,18 €

 4.547,00 €

0,0975

 443,33 €

2031

 62

 38.649 €

 1.545,98 €

1,1249

 1.739,07 €

 

0,0937

   - €

2032

 63

 39.422 €

 1.576,90 €

1,0816

 1.705,57 €

 

0,0901

   - €

2033

 64

 40.211 €

 1.608,44 €

1,0400

 1.672,77 €

 4.825,31 €

0,0867

 418,35 €

2034

 65

 41.015 €

 1.640,61 €

1,0000

 1.640,61 €

 

0,0833

   - €

 

gesamt

 33.671 €

 

 54.953 €

 36.647 €

 

 5.251 €

Die vollen Umwandlungsbeiträge gehen ins „Sparen“ und ergeben im Alter 65 eine Kapitalleistung von 54.953 € und eine lebenslange Rente von 438 € pro Monat, die jährlich um 1 % steigt. (Zum Vergleich: Eine Rentenversicherung für diese Rente erfordert einen Einmalbeitrag von ca. 104.000 Euro.)

Es lohnt sich! Und der eigene Beitrag von 4 % des Gehaltes kann nicht besser angespart werden!

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