Freiwilligkeit und Fristen
Der Verzicht auf Gehaltsteile zur Entgeltumwandlung ist für die MA freiwillig und nur für zukünftige Gehaltszahlungen möglich. Er muss daher in einem Kalenderjahr spätestens am 30.11. auf Teile des Dezembergehaltes erfolgen.
Verringerung oder Aussetzen der Entgeltumwandlung
Auch wenn ein regelmäßiges „Besparen“ des Alterskapitals dringend empfohlen wird, so kann der MA in jedem Jahr oder unterjährig zu den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Änderungsterminen seine künftigen MA-Versorgungsbeiträge frei entscheiden und damit auch aussetzen.
Natürlich reduziert sich damit auch der AG-Versorgungsbeitrag oder ein Erhöhungsbeitrag bzw. fällt ganz weg mit entsprechend geringerer Erhöhung der Gesamtrente.
Fördergrenzen
Eine Entgeltumwandlung ist steuerfrei unbegrenzt im Rahmen des Bruttolohnes möglich. Die Befreiung von Sozialversicherungsabzügen für den Arbeitnehmer ist allerdings gesetzlich auf höchsten 2.640 € (Wert für 2010) begrenzt. Die Entgeltumwandlung erfolgt damit vorteilhaft bis zu dieser Grenze voll aus dem Bruttogehalt.
Der Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers ist eine zusätzliche Leistung, die die Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge nicht berührt. Erst die Renten daraus in der Leistungszeit werden wie „nachträglicher Arbeitslohn“ behandelt und versteuert, weshalb auch dann eine Lohnsteuerkarte vorzulegen ist.
Wann gehört die angesparte Altersleistung „unentziehbar“ dem Arbeitnehmer?
Dies regelt sich aus der sog. „gesetzlichen Unverfallbarkeit“ der bAV. Leistungen aus Entgeltumwandlung sind damit sofort unverfallbar und unentziehbar sicher für den Arbeitnehmer.
Die Leistungen aus AG-Versorgungsbeiträgen „gehören dem Arbeitnehmer“, wenn er mindestens das Alter 25 vollendet hat und die Versorgungszusage fünf Jahre bestanden hat; sie setzt also ab Aufnahme in das Versorgungswerk eine weitere fünfjährige „Diensttreue“ voraus.
Scheidet der Mitarbeiter vor der Pensionierung aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so bleiben ihm die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften in beiden Versorgungswerken erhalten und geschützt.
Ist diese Versorgungsleistung bei meinem Arbeitgeber wirklich sicher?
Ja! Dass deutsche Betriebsrentenrecht enthält umfangreiche Schutzregelungen für die Arbeitnehmer. Insbesondere ist damit für alle gesetzlich unverfallbaren Leistungen – und das trifft für die Entgeltumwandlung sofort zu – auch bei Ausfall oder evtl. Insolvenz des Arbeitgebers die Zahlung gesichert. Gesetzlich verankert tritt dann der sog. „Pensions-Sicherungs-Verein“ für den AG ein und erbringt die späteren Leistungen, also auch die vereinbarten Erhöhungen der Rente.
Wann und wie werden die Versorgungsleistungen versteuert?
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus Pensionszusagen sowie aus Unterstützungskassen werden steuerlich wie „nachträglicher Arbeitslohn“ behandelt. Damit stehen dem „Betriebsrentner“ trotz grundsätzlicher voller Besteuerung weiterhin eine Werbungskostenpauschale und andere Steuervorteile (z. B. die „sog. „Fünftelungsmethode“ bei Kapitalleistungen) zur Verfügung.
Betriebliche Versorgungsleistungen unterliegen bei gesetzlich Krankenversicherten der Beitragspflicht.
Wann werden Kapitalleistungen ausgezahlt?
Zur Wahrung der steuerlichen Vorteile dieser Altersversorgung gegenüber versicherungsförmiger bAV erfolgt die Kapitalauszahlung immer am 15. Januar des Folgejahres auf die Pensionierung bzw. den evtl. Todesfall oder die Invalidisierung.
Mindert sich der Anspruch auf gesetzliche Rentenversicherung und andere staatliche Leistungen?
Dies wird nur durch die Entgeltumwandlung beeinflusst. Soweit die Altersversorgungs-beiträge sozialversicherungsfrei sind, verringern sich die Beiträge und damit auch die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Arbeitslosengeld-ansprüche.
Gibt es Nachteile aus der Gehaltsverringerung etwa bei Lohnerhöhungen?
Nein! Für Gehaltserhöhungen sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger betrieblicher Leistungen bleiben die Bezüge ohne die Minderung durch die Entgeltumwandlung maßgebend.
Ist für den Wunsch auf vorgezogenes Altersruhegeld der Bezug einer gesetzlichen Altersrente Voraussetzung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer evtl. Leistungsgewährung aus der gesetzlichen Altersversorgung und kann frühestens ab Alter 60 gewährt werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings eine grundsätzliche Voraussetzung.
An wen darf die Versorgungsleistung im Todesfall „vererbt“ werden?
Da das Ansparen dieser Altersversorgung steuerlich gefördert wurde, ist ein „freies Vererben“ gesetzlich ausgeschlossen. Dennoch begünstigen die Regelungen für „Betriebsrenten“ – anders als bei der gesetzlichen Altersversorgung – nicht nur Ehegatten und Kinder mit Kindergeldanspruch.
An die Stelle des Ehegatten tritt bei ledigen Versorgungsberechtigten ein im Rahmen des Betriebsrentengesetzes berechtigter Hinterbliebener, also insbesondere ein in gültiger Lebenspartnerschaft lebender Partner bzw. ein namentlich benannter Lebensgefährte mit gemeinsamer Haushaltsführung.
Sollten keine berechtigten Hinterbliebenen vorhanden sein, können dem berechtigten Erben auf Antrag aus dem im Versorgungswerk der Entgeltumwandlung hierfür bestimmten Versorgungskapital maximal 7.669 € im Zusammenhang mit dem Todesfall (Sterbegeld) gegen Vorlage des Erbscheins ausgezahlt werden.
Wie wirkt die Inflation?
Nachstehende Tabelle zeigt die Entwertung eines vorhandenen Vermögens von 1.000 € unter verschiedenen Inflationsraten und unterstreicht damit die unbedingte Notwendigkeit einer zusätzlichen, möglichst guten eigenen Vorsorge. (Die aktuelle, durchschnittliche Inflationsrate liegt übrigens zwischen 2 und ca. 3 %!)
| 1.000 |
Inflationsrate | ||||||
| in Jahren | 1,0 % | 1,5 % | 2,0 % | 2,5 % | 3,0 % | 3,5 % | 4,0 % |
| 5 | 951 | 928 | 906 | 884 | 863 | 842 | 822 |
| 10 | 905 | 862 | 820 | 781 | 744 | 709 | 676 |
| 15 | 861 | 800 | 743 | 690 | 642 | 597 | 555 |
| 20 | 820 | 742 | 673 | 610 | 554 | 503 | 456 |
| 25 | 780 | 689 | 610 | 539 | 478 | 423 | 375 |
| 30 | 742 | 640 | 552 | 477 | 412 | 356 | 308 |
Anlage: Ein Zahlenbeispiel
Mitarbeiter- und Modell-Daten:
| Geb.-Datum | 15.07.1969 | Pensionierungsalter | 65 | |
| Diensteintritt | 01.07.2000 | Einführung AG-Versorgungswerk | 01.03.2009 | |
| Pensionierung | 01.08.2034 | Garantieverzinsung der Versorgungsbeiträge | 4,00% | |
| Jahresgehalt | 25.000 € | max. anrechenbare Dienstjahre | 5 | |
| Gehaltssteigerung p. a. | 2,00% | Mindestdienstzeit in Jahren | 2 | |
| Entgeltumwandlung | 4,00% | Erhöhungsüberprüfung in Jahren | 3 |
Der MA (40 Jahre alt) wandelt jährlich den „angemessenen Betrag“ von 4 % seines Bruttogehaltes um, für das eine Steigerung um 2 % p. a. angenommen wird.
Der Arbeitgeber legt im Einrichtungsjahr und jedem Erhöhungsjahr (alle drei Jahre) einen Grundbeitrag in Höhe von 4 % des aktuellen Jahresgehaltes zu Grunde. Dieser wird dann mit den jeweils zu berücksichtigenden Dienstjahren vervielfältigt.
Zum Einrichtungsstichtag (01.03.2009) hat der MA acht volle Dienstjahre zurückgelegt, von denen ihm fünf Jahre für den Altersversorgungsbeitrag des Arbeitgebers angerechnet werden.
Versorgungsleistungen nach dem phi-Konzept®
| Jahr | Alter | Brutto-gehalt | Entgelt-umwandlung | Alters-faktor | Kapital-Baustein | AG-Beitrag | Verren-tungs-faktor | Renten-Baustein p. a. |
| 2009 | 40 | 25.000 | 1.000,00 | 2,6658 | 2.665,80 | 5.000,00 | 0,2222 | 1.111,00 |
| 2010 | 41 | 25.500 | 1.020,00 | 2,5633 | 2.614,57 | 0,2136 | - | |
| 2011 | 42 | 26.010 | 1.040,40 | 2,4647 | 2.564,27 | 0,2054 | - | |
| 2012 | 43 | 26.530 | 1.061,21 | 2,3699 | 2.514,96 | 3.183,62 | 0,1975 | 628,77 |
| 2013 | 44 | 27.061 | 1.082,43 | 2,2788 | 2.466,65 | 0,1899 | - | |
| 2014 | 45 | 27.602 | 1.104,08 | 2,1911 | 2.419,15 | 0,1826 | - | |
| 2015 | 46 | 28.154 | 1.126,16 | 2,1068 | 2.372,60 | 3.378,49 | 0,1756 | 593,26 |
| 2016 | 47 | 28.717 | 1.148,69 | 2,0258 | 2.327,01 | 0,1688 | - | |
| 2017 | 48 | 29.291 | 1.171,66 | 1,9479 | 2.282,28 | 0,1623 | - | |
| 2018 | 49 | 29.877 | 1.195,09 | 1,8730 | 2.238,41 | 3.585,28 | 0,1561 | 559,66 |
| 2019 | 50 | 30.475 | 1.218,99 | 1,8009 | 2.195,29 | 0,1501 | - | |
| 2020 | 51 | 31.084 | 1.243,37 | 1,7317 | 2.153,15 | 0,1443 | - | |
| 2021 | 52 | 31.706 | 1.268,24 | 1,6651 | 2.111,75 | 3.804,73 | 0,1388 | 528,10 |
| 2022 | 53 | 32.340 | 1.293,61 | 1,6010 | 2.071,06 | 0,1334 | - | |
| 2023 | 54 | 32.987 | 1.319,48 | 1,5395 | 2.031,34 | 0,1283 | - | |
| 2024 | 55 | 33.647 | 1.345,87 | 1,4802 | 1.992,15 | 4.037,61 | 0,1234 | 498,24 |
| 2025 | 56 | 34.320 | 1.372,79 | 1,4233 | 1.953,89 | 0,1186 | - | |
| 2026 | 57 | 35.006 | 1.400,24 | 1,3686 | 1.916,37 | 0,1140 | - | |
| 2027 | 58 | 35.706 | 1.428,25 | 1,3159 | 1.879,43 | 4.284,74 | 0,1097 | 470,04 |
| 2028 | 59 | 36.420 | 1.456,81 | 1,2653 | 1.843,30 | 0,1054 | - | |
| 2029 | 60 | 37.149 | 1.485,95 | 1,2167 | 1.807,95 | 0,1014 | - | |
| 2030 | 61 | 37.892 | 1.515,67 | 1,1699 | 1.773,18 | 4.547,00 | 0,0975 | 443,33 |
| 2031 | 62 | 38.649 | 1.545,98 | 1,1249 | 1.739,07 | 0,0937 | - | |
| 2032 | 63 | 39.422 | 1.576,90 | 1,0816 | 1.705,57 | 0,0901 | - | |
| 2033 | 64 | 40.211 | 1.608,44 | 1,0400 | 1.672,77 | 4.825,31 | 0,0867 | 418,35 |
| 2034 | 65 | 41.015 | 1.640,61 | 1,0000 | 1.640,61 | 0,0833 | - | |
| gesamt | 33.671 € | 54.953 € | 36.647 € | 5.251 € | ||||
Die vollen Umwandlungsbeiträge gehen ins „Sparen“ und ergeben im Alter 65 eine Kapitalleistung von 54.953 € und eine lebenslange Rente von 438 € pro Monat, die jährlich um 1 % steigt. (Zum Vergleich: Eine Rentenversicherung nur für diese Rente vom AG erfordert einen Einmalbeitrag von ca. 104.000 Euro!)
Es lohnt sich! Und der eigene Beitrag von 4 % des Gehaltes kann nicht besser angespart werden!
Warum ist es so wichtig, dass das Gehalt um die Pensionszahlung gekürzt wurde?
Bei DV, PK oder PF ist es zulässig, dass die Leistungen auch parallel zu einem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis und unabhängig davon erbracht werden, ob schon Anspruch auf gesetzl. Altersrente besteht. Bei PZ und UK – so sagt es schon die Besteuerung als “nachträglicher Arbeitslohn” – wird regelmäßig vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Da hier wegen der unbegrenzten Steuerfreiheit der Beiträge recht hohe Leistungen möglich sind, sollen diese wirklich das “Erwerbseinkommen” ersetzen. Beim beherrschenden GGF wird immer zusätzlich ein Fremdvergleich herangezogen: kein ordentlicher Kaufmann würde den vollen Lohn weiterzahlen und zugleich die vollen Alterseinkünfte gewähren wie auch umgekehrt. Dieser Auffassung schließen sich die Finanzämter grundsätzlich an. Also ist es dringend geboten, Arbeitsverhältnis und Pensionärsdasein sauber zu trennen oder zumindest das Anstellungsverhältnis durch einen Beratervertrag (durchaus mit einem Honorar in Höhe der früheren Vergütung) zu ersetzen.
Warum reicht der Verrentungsfaktor 12 aus, um eine lebenslange Rente mit 1% iger Rentendynamik zuzusagen und somit eine Ausfinanzierung der lebenslangen Rente zu gewährleisten? Die Versicherer haben Werte, die bei 22 und höher liegen, wenn eine Mindestlaufzeit der Rente z.B. von 15 Jahren eingeschlossen wird.
die Antwort ist – wie immer bei uns – ganz einfach:
weil wir eben besser sind – und insbesondere als alle deutschen Versicherer!
Aber einmal im Ernst: Ausgangspunkt sind die Deckungskapitalfaktoren, die das EStG gewissermaßen als Barwerte für die Finanzierung von Renten als Basis setzt (übrigens mit einem Zins von “nur” 5,5 %!): Mann Alter 65-67: 11; Frau: 10 und die Barwerte, die die aktuellen biometrischen Tafeln zur Bilanzierung (HEUBECK-Generationentafeln 2005G) vorgeben, die insbesondere für bAV-Versorgte ganz gut zutreffen.
Diese ergeben folgende Barwertfaktoren:
| Rentenbarwerte (Teilwerte) im Alter 65 für 1€ Altersrente (Geburtsjahrgang: 1942) | |||||||||
| Richttafeln RT2005G | Rentendynamik | Rentendynamik | |||||||
| Mann | 0% | 1% | 2% | 3% | Frau | 0% | 1% | 2% | 3% |
| AR-BW 65 | 10,27 | 11,11 | 12,05 | 13,14 | AR-BW 65 | 11,73 | 12,81 | 14,06 | 15,51 |
Damit ist unsere phi-Konzept-”Faustformel: 11 + Rentendynamik*100 tatsächlich eine gute Ausgangsbasis. Nimmt man hinzu, dass ein Kapitalverzehrplan beim Faktor 12 eine Rentenzahlung von 65 bis ca. Alter 80 (und bei 1%-iger Rentendynamik bis Alter 79) leistet, also etwa bei der statistischen Lebenserwartung liegt, so passt auch aus dieser Sicht unser Verrentungsfaktor sehr gut. Vervollständigt wird diese Betrachtung durch die bessere Verwertung der erwartungsgemäß wegen größerer Vermögen und professioneller Betreuung besseren Anlageerträge (körperschaftsteuerfrei!) und den “Risikoausgleich”, der bei einer pdUK – wegen der kollektiven Finanzierung – weitgehend selbst im (auch kleineren) Firmenkollektiv erfolgt.
Dies alles gibt uns ein gutes Gefühl, hier attraktive aber durchaus realistische Verrentungsfaktoren anzusetzen, die natürlich allen aktuellen Renten-versicherungen hoffnungslos überlegen sind.
Sollte dies bei einzelnen Trägerunternehmen – bei denen aber auch alle Versorgungs-empfänger weit über die statistische mittlere Lebenserwartung am Leben bleiben – mal nicht ausreichen, dann schießt der AG in diesem Falle ”eben nach”. Aus heutiger Sicht sollte das aber wirklich ein Ausnahmefall sein. Häufen sich diese oder gibt es ernsthafte statistische Hinweise auf eine Zunahme der Langlebigkeit, so können wir diese Faktoren für künftige neue phi-Mandanten wie auch für neue “Rentenscheiben” bei bestehenden phi-Mandanten ohne Weiteres (nach oben) anpassen. Wir können auf Wunsch gern weitere Details zu den “merkwürdigen Praktiken der Versicherer bei der unternehmens-individuellen Festlegung der Verrentungsfaktoren” erzählen. Dies ist wenig seriös, auch unter pessimistischer kaufmännischer Betrachtung.
Wir haben ein kleines EXCEL-Tool zur Bewertung der Güte einer Rentenversicherung geschrieben. Damit können Sie sehen, dass der Faktor 22 sogar bei einer angenommenen Verzinsung der Versicherer von nur 4 % in der Rentenzeit als reiner Kapitalverzehrplan (also durchgängiger Rentengarantiezeit) einer Lebenserwartung von 112 Jahren bei konstanter Rente und 98 Jahren bei einer 1 %-ig dynamisierten Rente entspricht. Da muss sich ein solcher Rentner aber sehr anstrengen, um möglichst wenig der “Versicherten-gemeinschaft zu hinterlassen” – wo immer die auch sein mag, da die anderen Mitrentner seiner Altergruppe ja statistisch ebenfalls lange tot sind. – Na,wohl bekomm´s.-
Auf Anfrage berechnen wir Ihnen gerne den Rentenfaktor Ihrer Rentenversicherung!