Vom Unternehmen finanzierte, lebenslange Betriebsrente

Alle Mitarbeiter, die z.B. mindestens drei volle Dienstjahre (Mindestdienstzeit) im Unternehmen abgeleistet haben und sich selbst in angemessener Höhe durch Entgeltumwandlung an der eigenen Altersversorgung über den Betrieb beteiligen, erhalten zusätzlich eine vom Arbeitgeber freiwillig finanzierte lebenslange Betriebsrente. Die Aufnahme in diese Versorgung erfolgt nach Erfüllung der Voraussetzungen am 1. Dezember eines Jahres und wird über eine sog. Unterstützungskasse organisiert, die auch die Vorsorgevermögen verwaltet.

Der Arbeitgeber gewährt dazu einen Versorgungsbeitrag, der sich in der Höhe von z.B. 4 % aus dem aktuellen Gehalt ableitet und mit einer bestimmten Anzahl zurückgelegter Dienstjahre vervielfältigt ist. Dieser Versorgungsbeitrag wird mit einem altersabhängigen Verrentungsfaktor in einen Rentenbaustein umgerechnet.

Der volle Versorgungsbeitrag wird nur dann versorgungswirksam, wenn der MA im Jahr der Aufnahme eine Entgeltumwandlung von mindestens 4 % seines Jahresbruttogehaltes vorgenommen hat.

In regelmässigen Abständen wird das Unternehmen auf der Grundlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf freiwilliger Basis und jeweils ohne jede Verpflichtung neu entscheiden, den erreichten Rentenanspruch zu erhöhen (Erhöhungsversorgung). Bei der Bestimmung eines Erhöhungsbeitrages werden das aktuelle Gehalt und eine Vervielfältigung mit den zurückliegenden vollen Dienstjahren seit Einführung bzw. letzter Erhöhung berücksichtigt.

Der volle Erhöhungsbeitrag wird nur dann versorgungswirksam, wenn der MA in jedem der zurückliegenden Jahre seit Einführung bzw. letzter Erhöhung eine Entgeltumwandlung von mindestens 4 % seines Jahresbruttogehaltes vorgenommen hat. Andernfalls wird der Erhöhungsbeitrag gemäß des Prozentsatzes im Jahr der geringsten Entgeltumwandlung in diesem Zeitraum proportional gekürzt. Sollte der MA daher in einem Jahr mit Gehaltsansprüchen keine Entgeltumwandlung vorgenommen haben, entfallen der entsprechende Erhöhungsbeitrag und der Erhöhungsrentenbaustein demnach ganz.

Aus diesem Versorgungswerk wird bei folgenden Anlässen (Leistungsfall) eine betriebliche Altersversorgungsleistung gewährt:

(a) Eine Altersruheleistung: bei Pensionierung des MA nach Vollendung des 65. Lebensjahres als lebenslange Rentenzahlung,

(b) Eine vorgezogene Altersruheleistung: auf Antrag des MA frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres als lebenslange Rentenzahlung,

(c) Eine Hinterbliebenenleistung: bei Tod des MA vor Fälligkeit der Leistung nach (a) oder (b) als Kapitalzahlung.

Das Unternehmen verpflichtet sich, alle Altersrenten um mindestens 1 % jährlich zu erhöhen.

Aus dem Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers im Einrichtungsjahr und allen Erhöhungsbeiträgen in voller Höhe und ohne Abzüge wird je ein Rentenbaustein im Pensionierungsalter unter einer garantierten Verzinsung von z.B. 4 % pro Jahr ermittelt.

Die Umrechnung erfolgt nach folgender Tabelle:

Rentenbaustein = Beitrag x Rentenfaktor
Garantierte Verzinsung: 4 % (Beispiel)

Alter Rentenfaktor Alter Rentenfaktor Alter Rentenfaktor
18 0,5265 34 0,2811 50 0,1501
19 0,5062 35 0,2703 51 0,1443
20 0,4868 36 0,2599 52 0,1388
21 0,4680 37 0,2499 53 0,1334
22 0,4500 38 0,2403 54 0,1283
23 0,4327 39 0,2310 55 0,1234
24 0,4161 40 0,2222 56 0,1186
25 0,4001 41 0,2136 57 0,1141
26 0,3847 42 0,2054 58 0,1097
27 0,3699 43 0,1975 59 0,1054
28 0,3557 44 0,1899 60 0,1014
29 0,3420 45 0,1826 61 0,0975
30 0,3288 46 0,1756 62 0,0937
31 0,3162 47 0,1688 63 0,0901
32 0,3040 48 0,1623 64 0,0867
33 0,2923 49 0,1561 65 0,0833

Alter: tatsächliches Lebensalter am Ende des Kalenderjahres der Beitragszahlung

Beitrag: Gesamter Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers im relevanten Kalenderjahr

Summe der Rentenbausteine = Höhe der Altersruheleistung im Pensionsalter 65

Bei vorgezogener Altersruhe oder bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze entspricht die Versorgungsleistung der Höhe des zu ermittelnden Vermögenswertes, der aus den bis zu diesem Zeitpunkt aufgewandten Versorgungsbeiträgen mit der gemäß der Leistungstabelle garantierten Verzinsung finanziert wurde.

Bei Tod während des Bezuges der Altersruheleistung bzw. der vorgezogenen Altersruheleistung entspricht die Versorgungsleistung dem 30-fachen der letzten Monatsrente vor dem Todeszeitpunkt.

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