Alle Mitarbeiter, die z.B. mindestens drei volle Dienstjahre (Mindestdienstzeit) im Unternehmen abgeleistet haben und sich selbst in angemessener Höhe durch Entgeltumwandlung an der eigenen Altersversorgung über den Betrieb beteiligen, erhalten zusätzlich eine vom Arbeitgeber freiwillig finanzierte lebenslange Betriebsrente. Die Aufnahme in diese Versorgung erfolgt nach Erfüllung der Voraussetzungen am 1. Dezember eines Jahres und wird über eine sog. Unterstützungskasse organisiert, die auch die Vorsorgevermögen verwaltet.
Der Arbeitgeber gewährt dazu einen Versorgungsbeitrag, der sich in der Höhe von z.B. 4 % aus dem aktuellen Gehalt ableitet und mit einer bestimmten Anzahl zurückgelegter Dienstjahre vervielfältigt ist. Dieser Versorgungsbeitrag wird mit einem altersabhängigen Verrentungsfaktor in einen Rentenbaustein umgerechnet.
Der volle Versorgungsbeitrag wird nur dann versorgungswirksam, wenn der MA im Jahr der Aufnahme eine Entgeltumwandlung von mindestens 4 % seines Jahresbruttogehaltes vorgenommen hat.
In regelmässigen Abständen wird das Unternehmen auf der Grundlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf freiwilliger Basis und jeweils ohne jede Verpflichtung neu entscheiden, den erreichten Rentenanspruch zu erhöhen (Erhöhungsversorgung). Bei der Bestimmung eines Erhöhungsbeitrages werden das aktuelle Gehalt und eine Vervielfältigung mit den zurückliegenden vollen Dienstjahren seit Einführung bzw. letzter Erhöhung berücksichtigt.
Der volle Erhöhungsbeitrag wird nur dann versorgungswirksam, wenn der MA in jedem der zurückliegenden Jahre seit Einführung bzw. letzter Erhöhung eine Entgeltumwandlung von mindestens 4 % seines Jahresbruttogehaltes vorgenommen hat. Andernfalls wird der Erhöhungsbeitrag gemäß des Prozentsatzes im Jahr der geringsten Entgeltumwandlung in diesem Zeitraum proportional gekürzt. Sollte der MA daher in einem Jahr mit Gehaltsansprüchen keine Entgeltumwandlung vorgenommen haben, entfallen der entsprechende Erhöhungsbeitrag und der Erhöhungsrentenbaustein demnach ganz.
Aus diesem Versorgungswerk wird bei folgenden Anlässen (Leistungsfall) eine betriebliche Altersversorgungsleistung gewährt:
(a) Eine Altersruheleistung: bei Pensionierung des MA nach Vollendung des 65. Lebensjahres als lebenslange Rentenzahlung,
(b) Eine vorgezogene Altersruheleistung: auf Antrag des MA frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres als lebenslange Rentenzahlung,
(c) Eine Hinterbliebenenleistung: bei Tod des MA vor Fälligkeit der Leistung nach (a) oder (b) als Kapitalzahlung.
Das Unternehmen verpflichtet sich, alle Altersrenten um mindestens 1 % jährlich zu erhöhen.
Aus dem Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers im Einrichtungsjahr und allen Erhöhungsbeiträgen in voller Höhe und ohne Abzüge wird je ein Rentenbaustein im Pensionierungsalter unter einer garantierten Verzinsung von z.B. 4 % pro Jahr ermittelt.
Die Umrechnung erfolgt nach folgender Tabelle:
Rentenbaustein = Beitrag x Rentenfaktor
Garantierte Verzinsung: 4 % (Beispiel)
| Alter | Rentenfaktor | Alter | Rentenfaktor | Alter | Rentenfaktor |
| 18 | 0,5265 | 34 | 0,2811 | 50 | 0,1501 |
| 19 | 0,5062 | 35 | 0,2703 | 51 | 0,1443 |
| 20 | 0,4868 | 36 | 0,2599 | 52 | 0,1388 |
| 21 | 0,4680 | 37 | 0,2499 | 53 | 0,1334 |
| 22 | 0,4500 | 38 | 0,2403 | 54 | 0,1283 |
| 23 | 0,4327 | 39 | 0,2310 | 55 | 0,1234 |
| 24 | 0,4161 | 40 | 0,2222 | 56 | 0,1186 |
| 25 | 0,4001 | 41 | 0,2136 | 57 | 0,1141 |
| 26 | 0,3847 | 42 | 0,2054 | 58 | 0,1097 |
| 27 | 0,3699 | 43 | 0,1975 | 59 | 0,1054 |
| 28 | 0,3557 | 44 | 0,1899 | 60 | 0,1014 |
| 29 | 0,3420 | 45 | 0,1826 | 61 | 0,0975 |
| 30 | 0,3288 | 46 | 0,1756 | 62 | 0,0937 |
| 31 | 0,3162 | 47 | 0,1688 | 63 | 0,0901 |
| 32 | 0,3040 | 48 | 0,1623 | 64 | 0,0867 |
| 33 | 0,2923 | 49 | 0,1561 | 65 | 0,0833 |
Alter: tatsächliches Lebensalter am Ende des Kalenderjahres der Beitragszahlung
Beitrag: Gesamter Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers im relevanten Kalenderjahr
Summe der Rentenbausteine = Höhe der Altersruheleistung im Pensionsalter 65
Bei vorgezogener Altersruhe oder bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze entspricht die Versorgungsleistung der Höhe des zu ermittelnden Vermögenswertes, der aus den bis zu diesem Zeitpunkt aufgewandten Versorgungsbeiträgen mit der gemäß der Leistungstabelle garantierten Verzinsung finanziert wurde.
Bei Tod während des Bezuges der Altersruheleistung bzw. der vorgezogenen Altersruheleistung entspricht die Versorgungsleistung dem 30-fachen der letzten Monatsrente vor dem Todeszeitpunkt.